Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bat uns die Jägerschaft über die Änderungen der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz zu informieren:
Zusammenfassend ergeben sich folgende Rechtsänderungen:
§ 1 AVBayJG (Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken)
Neben dem Revierinhaber kann künftig auch ein vom Revierinhaber beauftragter Jagdscheininhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd mit Fanggeräten im befriedeten Bezirk ausüben. Zudem erfolgt eine rechtliche Klarstellung, dass der Revierinhaber bzw. der von ihm beauftragte Jagdscheininhaber bei der Jagdausübung mit Fallen für den Lebendfang auch den erforderlichen Fangschuss, d.h. die Erlegung des gefangenen Tieres mit der Schusswaffe, im Rahmen der Gestattungsfiktion durchführen darf.
§§ 14, 16 AVBayJG (dreijähriger Abschussplan für Rotwild)
Für Rotwild wird die Möglichkeit geschaffen, einen dreijährigen Abschussplan aufzustellen, sofern ein Einvernehmen zwischen Revierinhaber und Jagdvorstand bzw. Jagdberechtigten (bei verpachteten Eigenjagdrevieren und Staatsjagdrevieren) besteht. Im Vergleich zum einjährigen Abschussplan besteht keine „punktgenaue“ Erfüllungsquote mehr. Mit dem dreijährigen Abschussplan wird eine flexible jährliche Abschussplanerfüllung eingeführt, die ermöglicht, vom jährlich zu erfüllenden Drittel 20 % nach oben und nach unten abzuweichen. § 16 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG gilt weiterhin. Ein dreijähriger Abschussplan kann für Rotwild erstmals im Jagdjahr 2028/29 aufgestellt werden, um einen Gleichlauf mit der dreijährigen Abschussplanperiode für Rehwild herzustellen. Für das Jagdjahr 2027/28 besteht jedoch eine Übergangsregelung (§ 34 AVBayJG), wodurch von der o.g. flexiblen Abschussplanerfüllung bereits vor dem Jagdjahr 2028/29 Gebrauch gemacht werden kann. Gruppenabschusspläne (Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BayJG) können weiterhin nur als einjähriger Abschussplan aufgestellt werden.
§ 19 AVBayJG (Jagdzeiten für Rotwild)
Der Beginn der Jagdzeit für Schmaltiere und Schmalspießer wird um einen Monat auf den 1. Mai vorverlegt und die Jagdzeit für Alttiere und Kälber um einen halben Monat auf den 16. Juli. Das Jagdzeitende für Rotwild wird mit dem des Rehwilds synchronisiert (15. Januar).
§ 23a AVBayJG (Missbräuchliche Wildfütterung)
Es ist nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn Rotwild innerhalb von Rotwildgebieten im Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai zu Lenkungszwecken an sog. „freien“ Fütterungen gefüttert wird und ein Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Jagdberechtigten (in verpachteten Eigenjagdrevieren und Staatsjagdrevieren) besteht. Weiter ist es im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai ebenfalls nicht missbräuchlich, im Wintergatter zu füttern. Art. 43 Abs. 3 und 4 BayJG (verpflichtende Fütterung in der Notzeit) und Art. 29 Abs. 2 Nr. 8 BayJG (Erlegungsverbot in einem Umkreis von 200 Metern um Fütterungen) bleiben unberührt.



